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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Marxheim a. Ts“, hat seinen Sitz in Hofheim a. Ts. und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,

b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistige sittliche Erziehung zuteil werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch

  • a.) die Abhaltung von regelmäßigem Training
  • b.) die Teilnahme an Wettkämpfen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden. Die Aufnahme muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung bei dem Vorstand beantragen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand ist befugt Aufnahmeanträge, auch ohne Angabe des Grundes, abzulehnen.

Es wird von allen Mitgliedern erwartet, dass sie entschlossen sind, den freundschaftlich – kameradschaftlichen Gedanken in besonderem Maße zu pflegen. Mit der Aufnahme in den Verein bekennen sich die Mitglieder zu den Satzungen und zu den darin verankerten Grundsätzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum zu schützen, zu schonen und vor jeglichen Schäden zu bewahren.

Es wird von den Mitgliedern verlangt, dass sie bestrebt sind durch ihr Verhalten und ihre Handlungsweise, dem Ansehen des Vereins keinen Schaden zuzufügen.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) freiwillige Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Ableben

Der freiwillige Austritt ist nur schriftlich bis zum 30. September des Jahres zum Jahresende möglich. Bei einer Kündigung nach dem 30. September wird der Austritt erst zum 31. Dezember des Folgejahres wirksam und der Beitrag muss bis zu diesem Termin gezahlt werden.

Ein Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schmälert oder gegen die allgemeine Ordnung des Sportes verstößt. Er kann ebenfalls erfolgen, wenn ein Mitglied sich trotz Aufforderung weigert, rückständige Beiträge zu zahlen oder sich weigert, gültige, vom Vorstand verfasste Beschlüsse anzuerkennen.

Der Ausgeschlossene hat das Recht innerhalb von acht Tagen eine schriftliche Berufung bei dem ersten Vorsitzenden einzureichen. In Zusammenarbeit mit den Hauptvorstandsmitgliedern prüft der erste Vorsitzende nochmals den Fall. Der hiernach gefällte Entscheid ist endgültig.  Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein, den Sport oder seinen Aufbau verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt jeder Rechtsanspruch auf Vermögen des Vereins.

§ 6 Beiträge

Durch die Zahlung eines Beitrages wird die Bestehung der Mitgliedschaft gerechtfertigt.

Beitrittsgelder und monatliche Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden in der Jahreshauptversammlung ermittelt und festgesetzt. Das Beitrittsgeld ist bei Aufnahme an den Verein zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird einmal im Jahr durch eine von Vorstand beauftragte Person eingezogen.

Es kann in besonderen Fällen auf Antrag einem Mitglied durch Beschluss des Vorstandes der Beitrag zeitweilig gekürzt, gestundet der erlassen werden.
Wenn eine zwingende Notwendigkeit auftritt, ist der Verein berechtigt, angemessene Sonderzahlungen zu erheben. Ein derartiger Entscheid muss im Protokoll aufgenommen werden.

§ 7 Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand, der den Verein nach außen hin vertritt, die Verwaltung innerhalb des Vereins leistet und die Aufgabe hat, das Vereinsgefüge, sowie die Geschäfte zum  Wohle des Vereins zu steuern.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

In der Regel erfolgt die Wahl aller Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln, sofern es von der Versammlung nicht anders beschlossen ist. Jedes von der Hauptversammlung gewählte Vorstandsmitglied ist für sein Amt voll verantwortlich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wird das Amt durch den Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ersatzweise besetzt.

Der Vorstand kann, sobald es das Wohl des Vereins bedingt, eine außerordentliche Versammlung einberufen. Genau wie bei der Hauptversammlung erfolgt auch hier die Einladung schriftlich mit Angabe der Besprechungspunkte. Jede Haupt- oder Außerordentlichenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Bei Abstimmungen jeder Art entscheidet die absolute Mehrheit.

Jeder Antrag dessen Abstimmung mit Stimmengleichheit endet, gilt als abgelehnt bzw. ungültig.

Bei jeder Hauptversammlung werden von den Mitgliedern zwei Kassenprüfer gewählt, die mindestens einmal im Jahr nach kurzer Voranmeldung über die finanzielle Lage des Vereins Rechenschaft abgeben müssen. Das Prüfungsergebnis ist von den Kassenprüfern mit Datumsangabe einzutragen und zu unterzeichnen. Beanstandungen sind dem Vorstand sofort zu unterbreiten.

Von den Mitgliedern, die an einer Versammlung nicht teilnehmen können, wird erwartet, dass sie sich vorher entschuldigen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassierer
1. Schießwart
1. Jugendleiter

Der Vorstand ist ermächtigt, bei anfallenden außergewöhnlichen Arbeiten weitere Mitglieder zur Mitarbeit im erweiterten Vorstand heranzuziehen.

Der Verein kann von drei Vorstandsmitgliedern, unter denen sich aber immer der erste Vorsitzende befinden muss, vertreten werden. In der Regel ist der erste Vorsitzende oder dessen Vertreter Beauftragter des Gesamtvorstandes.

§ 8 Satzungsänderungen

Werden Satzungsänderungen oder Ergänzungen erforderlich, so können diese nur durch die Hauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden und müssen vorher anhand der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur gültig, wenn sie mit ¾ Mehrheit abgestimmt werden.

§9 Auflösung

Solange noch fünf Mitglieder dem Verein angehören, ist dessen Fortbestand berechtigt und gewährleistet. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem „Landessportbund Hessen“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke unseres Sportes zu verwenden hat.

§ 10

Die vorstehenden Paragraphen 1-10 der Satzung wurden von der außerordentlichen Mitgliedsversammlung am 15. Mai 1964 genehmigt.
Die Änderungen  /  Ergänzungen der Paragraphen zwei und neun wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. März 1996 genehmigt.
Die Änderung der Paragraphen fünf und sechs wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. April 2002 genehmigt.
Der Paragraph 11 wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Juni 2013 genehmigt.
Die Änderungen  der Paragraphen  und  9  wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.04.2016 genehmigt.

§11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbei­tungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um fol­gende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Schützenverband, ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Hessischer Schützenverband e. V., Schwanhei­mer Bahnstraße 115,60529 Frankfurt am Main: Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern, faxnummer und E-Mail-Adresse. An den Landessportbund Hessen e.V., Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt werden ausschließlich personenbezogenne Daten der Vorstandsmitglieder übermittelt.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossnoder schlisst solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen bziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Datei seiner Mitglieder [Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 

(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogenen Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage veröffentlichen und Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und telemedien sowie elektronische medien übermitteln. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Wettkampfergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf [Name, Vereins- und Abteilungszugegörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z.B. wettkampfklassen) erforderlich - Alter unhd Geburtsjahrgang]. Ein Mitglied kann jederzeit ggenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos dseiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterblibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage kann der Verein auch über Ehrungen und geburtstage seiner Mitglieder berichten. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden:[Name, Vereins- sowie Abteilungszugegörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von [Name, Vereins- und Abteilungszugegörigkeit, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugegörigkeit und deren Dauer] - auch an andere Print und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlicheung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogener Daten allgemein der für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung  in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchenZeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlicheung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichten auf künftige Veröffentlichung/Übermittlung.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabnstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckteKopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogennen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabenzun Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verspflichtet ist, Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

Dateianhang: 
Fehler | Schützengesellschaft Marxheim a. Ts. e.V.

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